BDS-Items, Belastung durch Schutzausrüstung

Der Arbeitnehmer unterliegt der Verpflichtung, die durch den Arbeitgeber bereitgestellte Persönliche Schutzausrüstung (PSA) anzuwenden. Dies ist eine der wenigen für den Arbeitnehmer existierenden Pflichten aus der VBG 1 Abschnitt II. Die Art der persönlichen Schutzausrüstung hängt von der zu verrichtenden Arbeit ab.

Unterschiedliche Körperschutzmittel (PSA) sind in ihrer Belastungswirkung auf den Menschen in einer Rangreihe eingestuft. Als Gesamteinstufung wird die entsprechend der Rangreihe höchste auftretende Belastung ausgeweisen.

Die Belastung durch das Tragen von Schutzausrüstung bezieht sich ausschließlich auf die tatsächlich angelegten Gegenstände, nicht jedoch auf Teile, die zwar erforderlich wären, aber nicht getragen werden.