BDS-Items, Arbeitsstoffe

Unter gefährlichen Arbeitsstoffen sind zunächst alle Stoffe zu fassen, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen. Die dort definierten Stoffe werden in Gruppen unterteilt, die unter dem Aspekten brandgefährdend, toxisch, sensibilisierend, cancerogen, teratogen, mutagen, umweltschädigend und ätzend zusammengefaßt werden können. Die Erfassung dieser Stoffe unterliegt den Bestimmungen der Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS). Dabei ist die Art des Vorkommens der gefährlichen Arbeitsstoffe von besonderer Bedeutung. Die Schädlichkeit von Schadstoffen hängt entscheidend von drei Faktoren ab:

- der spezifischen Schadstoffwirkung
- der Konzentration des Schadstoffes
- der Expositionszeit.

Die Bewertung der Belastung durch Gefahrstoffe ist durch drei Meßkriterien festgelegt worden: So werden luftgetragene Schadstoffe mit dem MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) bewertet. Für cancerogene und teratogene Gefahrstoffe wird aufgrund der für diese Stoffe geltenden Sicherheitsphilosophie der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) als Grenzwert festgelegt. Der dritte Grenzwert, der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT), ist ein Wert der die Abweichungen körpereigener Indikatoren als Schwelle für eine mögliche Schädigung des Arbeitnehmers festlegt. Einzustufen ist der Grad der Belästigung durch Stäube, Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in den Stufen A und B und die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung (dabei auch durch ionisierende Strahlung, Stufe C). Die Kenntnis arbeitsplatzbezogener Messungen kann erforderlich sein. Liegen keine Meßwerte vor, wird bei vermuteter Anwesenheit gesundheitsgefährdender Stoffe die Stufe C ausgewiesen.