Anhang Nummer 3.6, Absatz 1:
"In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein."
Erläuterung / Abmessung
An Büroarbeitsplätzen ist für ausreichend Frischluft zu sorgen. Dabei soll Zugluft vermieden werden (Luftgeschwindigkeit < 0,15 m/s). Beachten Sie, dass Zugluft auch durch Lüfter des Bildschirmgerätes entstehen kann.
Merkmalsspezifische Maßnahmenvorschläge bei der Bewertung „nein“
Regelmäßige Wartung und Reinigung der Klimaanlage,
Austrittsdüsen sollen so eingerichtet werden, dass Zugluft vermieden wird,
von außen angesaugte Luft sollte frei von Schadstoffen und üblen Gerüchen sein.